Satzung

des SPD Ortsvereins Karlsruhe Weststadt-Nordstadt

 

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

  1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Karlsruher Stadtteile Weststadt und Nordstadt.
  2. Er führt den Namen »Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Weststadt-Nordstadt«.
  3. Er gehört zum Kreisverband Karlsruhe-Stadt.

 

§ 2 Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt, in einer ordentlichen Vorstandssitzung.
  2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.
  4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
  5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.
  6. Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle Parteimitglieder an, die innerhalb seiner Grenzen wohnen. Parteimitglieder, die sich in mehreren Ortsvereinen betätigen wollen, müssen sich gegenüber den Vorständen der betreffenden Ortsvereine festlegen, in welchem Ortsverein sie ihr Wahlrecht ausüben wollen und wohin sie ihre Beiträge zahlen wollen. Eine Trennung zwischen diesen beiden Bereichen ist nicht möglich.
  7. Parteimitglieder, die aus einem anderen Ortsverein in den Ortsverein Weststadt-Nordstadt umziehen, gehören dem Ortsverein Weststadt-Nordstadt an, sofern sie von 6. dieses Paragraphen keinen Gebrauch machen.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  9. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
  10. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
  11. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.
  12. Interessierte können ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status einer Unterstützerin oder eines Unterstützers erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Unterstützers bzw. der Unterstützerin richten sich nach § 10a Abs. 3-6 des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.

 

§ 4 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen
und Entschließungen.

  1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden. Der Versammlungsort soll durch den Vorstand festgelegt werden.
  2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen, wenn sich das Mitglied damit einverstanden erklärt hat; die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse gilt als Einverständniserklärung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zur Kreisdelegiertenkonferenz werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen, wenn sich das Mitglied damit einverstanden erklärt hat; die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse gilt als Einverständniserklärung. Die Jahreshauptversammlung prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Der Vorstand sorgt für ein möglichst gleichmäßiges Maß an Präsenz und Aktivität in allen zum Ortsverein gehörenden Stadtteilen.
  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
  • der/dem Vorsitzenden,
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in)
  • der/dem Schriftführer/in
  • den weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen und Beisitzer).
  • Mandatsträger/-innen, die Mitglied des Ortsvereins sind, mit beratender Stimme.
  1. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  2. Die Zahl der weiteren Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
  3. Der Vorstand bestimmt eine/-n Internetbeauftragte/-n und eine/-n Mitgliederbeauftragte/-n entsprechend den Richtlinien des Parteivorstands. Der Vorstand kann Beauftragte für die Stadtteile ernennen.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand hat die Möglichkeit weitere Parteimitglieder zur Übernahme besonderer Aufgaben mit beratender Stimme zu kooptieren. Ein solcher Schritt ist gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen.
  6. Der Vorstand hat die Möglichkeit Entscheidungen, bei denen auch die Meinung der nicht auf einer Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder berücksichtigt werden soll, zeitnah auch im Umlaufverfahren (per Mail) zu treffen. Das kann entweder der Vorstand mit Mehrheit oder zwei Mitglieder des Vorstands außerhalb einer Sitzung veranlassen. Für die Abstimmung im Umlaufverfahren muss eine angemessene Frist benannt werden, bis zu der die Mitglieder des Vorstands schriftlich abstimmen müssen.
  7. Finanzielle Ausgaben sind vom Vorstand zu bewilligen. Der Vorsitzende ist jedoch zu Ausgabenbewilligungen bis zur Höhe von 80 Euro im Einzelfall befugt.
  8. Der Kassierer/in kann wegen fehlender Deckung Ausgabenbewilligungen widersprechen; in diesem Fall ist über die Bewilligung unter Aufstellung eines Deckungsplanes erneut zu beschließen. Der erneute Bewilligungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
  9. Der Sitzungsort des Vorstands und der Mitgliederversammlung soll durch den Vorstand festgelegt werden.

 

§ 7 Wahlen

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
  • die/der Vorsitzende,
  • die/der stellvertretende Vorsitzende,
  • die/der Kassierer/in,
  • die/der Schriftführer/in
  • die weiteren Mitglieder.
  1. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
  2. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

 

§ 8 Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/-innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
  2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.


§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

  1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

 

§ 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, des Statuts des SPD-Landesverbandes Baden-Württemberg und des Statuts des SPD-Kreisverbandes Karlsruhe Stadt in der jeweils gültigen Fassung.


§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Diese Satzung wurde beschlossen am 13. April 2016.

Termine

Alle Termine öffnen.

16.04.2024, 19:30 Uhr OV Weststadt-Nordstadt: Ortsvereinssitzung

24.04.2024, 19:00 Uhr SPD Grötzingen Vortrag über die Karlsruher Energiepolitik
von Dr. Anton Huber, Stadtrat

04.05.2024, 10:00 Uhr - 13:00 Uhr OV Weststadt-Nordstadt: Wahlkampfstand

Alle Termine

Mitglied werden

Counter

Besucher:205704
Heute:25
Online:1